Wer
ist der Allgemeine Realverband
Was
ist
der Allgemeine Realverband
Versammlung
am
7.01.2006
Stimmrechtanteil
Jahreshauptversammlung des Allgemeinen Realverbands am 14.03.2012 20 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus
Von den anwesenden Stimmberechtigten (Bechtsbütteler
Grundbesitzern) wurde für weitere 6 Jahre ein Vorstand gewählt:
Heinrich Möllenhoff zum 1. Vorsitzenden, Henning Harke zum 2.
Vorsitzenden, außerdem Stellvertreter des 2. Vors. Jürgen Cordes,
Schriftführer Ulrich Behrens und dessen Stellvertreter Dr. Gerhard
Riedel (Rechnungsführer Hans-Martin Burmeister).
Jahreshauptversammlung des
Allgemeinen Realverbands am 13.04.2011 20 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus
Das Protokoll liegt zur Einsicht bei Schriftführer Ulrich
Behrends, Thuner Weg 7a aus. Um telefonische Terminabsprache wird
gebeten.
Jahreshauptversammlung des
Allgemeinen Realverbands am 05.03.2010 20 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus
Jahreshauptversammlung des
Allgemeinen Realverbands am 26.03.2009 20 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus
8.6.09 Öffentlicher
Aushang der Gemeinde: Flurstücke 224, 227/2/3/5/6, 233/2/3/4,
266/226, 413/229 sind noch nicht im Grundbuch eingetragen,
sollen eingetragen werden auf Allgemeinen Realverband.
Jahreshauptversammlung des Allgemeinen Realverbands am 26.03.2008 20 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus
Am 27.3.08 wird durch Aushang im Kasten
der Meinde öffentlich bekannt gegeben : Die Liste liegt 14
Tage zur Einsicht bei Schriftführer Ulrich Behrends, Thuner Weg 7a
aus. Um telefonische Terminabsprache wird gebeten, die Rufnummer
ist im Aushang vermerkt. In der Liste sind die Grundbesitzer, die
Flurstückgröße und das errechnete Stimmrecht erfaßt. Für eine
durchschnittliche Grundstücksgröße liegt der Stimmanteil bei 0,02%
. Nun ist Gelegenheit, Einwände oder Korrekturen vorzubringen. Die
Unterhaltungskosten der Wege und Gewässer
werden anteilig auf Bechtsbütteler Grundbesitzer
umgelegt.
Am 07.11.2006 19 Uhr fand die erste
Sitzung des allgemeinen Realverbands im DGH statt, zu dem 188
Grundbesitzer Bechtsbüttels durch Aushang im Kasten am alten
Feuerwehrgerätehaus geladen waren.
Da der allgemeinen Realverband keinen handlungsfähigen Vorstand
besaß, führte bisher die Gemeinde Meine die Vorstandsgeschäfte,
vertreten durch den amtierenden Bürgermeister Reinemann, der mit
seinem Vertreter, einem Juristen und Schriftführer hier im DGH
erschien, um die Geschäfte einem neu zu wählenden Vorstand zu
übergeben.
Von den anwesenden Stimmberechtigten (Bechtsbütteler
Grundbesitzern) wurde ein Vorstand gewählt. Zunächst wurde ein
Wahlleiter bestimmt (Uwe Jordan), dann in offener Abstimmung Heinrich Möllenhoff zum 1. Vorsitzenden, Henning
Harke zum 2. Vorsitzenden, außerdem Stellvertreter des 2. Vors.
Jürgen Cordes, Schriftführer Ulrich Behrens, und dessen
Stellvertreter gewählt. Ein Rechnungsführer wird später gewählt
werden müssen, da sich unter den Anwesenden keiner für dieses Amt
bereit fand. Die Amtsperiode beträgt 6 Jahre.
Vor in Kraft treten des Realverbandsgesetzes
vom 4.11.1969 bestand in Bechtsbüttel eine
Interessentenschaft nach dem Gesetz vom 2.4.1887 betreffend die
durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten
gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Aufsicht über diese
Interessentenschaft übte das Nieders. Kulturamt Lüneburg aus.
Der Rezess der Interessentenschaft vom 7.8.1867 enthielt
Festsetzungen, nach denen
1. Grundstücke der Nutzung aller an der Auseinandersetzung
Beteiligten dienten und
2. die Nutzung bestimmter Grundstücke nur einer Gruppe, meist den
Eigentümern der Hofstellen, zustand.
Für die unter 2. aufgeführten Berechtigten war für die
entsprechenden Grundstücke ein besonderer Realverband zu bilden.
In Bechtsbüttel geschehen durch die Realgemeinde Bechtsbüttel, ein
realverband mit selbständigen Verbandsanteilen (Satzung vom
12.11.1972).
Der nach Gesetzes bestehende allgemeine Realverband (Beteiligte
nach Ziffer 1.) hat sich trotz jahrelanger Forderung keine
Satzung gegeben, was dann am 19.5.1990 zur Ersatzvornahme durch
den Landkreis Gifhorn führte.
Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses wurde festgestellt,
dass der besondere Realverband Bechtsbüttel über Grundstücke
verfügt, die nach den Rezeßbestimmungen dem allgemeinen
Realverband zuzuordnen waren. Durch die Übernahmen der
betreffenden Flurstücke in das Vermögensverzeichnis dieses
Verbandes wurden die Eigentumsverhältnisse den rechtlichen
Vorgaben angepsst. (Möhle, LK Gifhorn, 11.4.2004)
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§3 (1) Ein Verbandsanteil
steht den jeweiligen Eigentümer aller Grundstücke im
Gebiet...zu.
§11 (1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die
Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die
Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte und jeder
volljährige Abkömmling eines Mitglieds gelten als
bevollmächtigt, solange das Mitglied dem Realverband gegenüber
keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben hat.
Besonderer
Realverband Bechtsbüttel
nennt sich auch: Realgemeinde
Die Realverbände in Bechtsbüttel
In
Bechtsbüttel gab es eine Realgemeinde nach dem Gesetz,
betreffend
die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover, vom 5.
Juni
1888.
Mit
dem Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (RealverbandsG)
trat
dieses Gesetz außer Kraft.
Die Realgemeinde musste sich eine
Satzung nach dem Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 geben,
damit
das Eigentum an den Grundstücken dann auf diese neue
Realgemeinde
übergehen konnte. Wurde keine Satzung aufgestellt, ging das
Eigentum
an die politische Gemeinde über.
In
beiden Fällen war durch Gesetz die Vorgänger-Realgemeinde
aufgelöst.
Nach §5 Abs.1 Satz 1 RealverbandsG ist insoweit ein
besonderer Realverband zu bilden, wenn bei einer
Auseinandersetzung
Wald, Weide oder Ackerland im Rezess als gemeinschaftliche
Angelegenheit ausgewiesen worden ist und die Nutzung nach dem
Rezess
oder dem örtlichen Herkommen ausschließlich oder in der
Hauptsache
den Eigentümern bestimmter Haus- oder Hofstellen (Reihestellen)
zusteht.
Für Bechtsbüttel ist der Plan & Rezess über die
Spezialteilung und Verkoppelung der Feldmark Bechtsbüttel vom
August
1865 maßgebend.
Da dieser Rezess auch Grundstücke beinhaltet,
auf die §5 RealverbandsG zutrifft, musste neben dem Allgemeinen
Realverband auch ein Besonderer Realverband gebildet werden.
Die
ehemalige Realgemeinde Bechtsbüttel, als nicht mehr
existierender
Rechtsvorgänger,
hat aufgrund des Realverbandsgesetzes vom 4.
November 1969 zwei Rechtsnachfolger:
den Allgemeinen Realverband
Bechtsbüttel und
den Besonderen Realverband Bechtsbüttel,
dessen Name laut Satzung Realgemeinde
Bechtsbüttel ist.
Nur
nach §5 RealverbandsG in Verbindung mit dem Rezess entscheidet
sich,
welche
Grundstücke dem Besonderen Realverband gehören.
Alle
übrigen Grundstücke gehören dem Allgemeinen Realverband.
Vollig
unstrittig gehört demnach die Schweineweide, bestehend aus Am
Hirtenhause (heute: Fläche Dorfgemeinschaftshaus, Spielplatz und
Jugendclub) und Am großen Teiche (heute: Teil der Teichwiesen)
dem
Besonderen Realverband.
Die Flachsrotte-Gruben (heute: Ackerland
Im Moor) und die Lehmgrube (heute: Weide, Wald) waren weder Wald
noch
Weide oder Ackerland im engeren Sinn, die Nutzung steht jedoch
nur
bestimmten Eigentümern zu, so dass diese Grundstücke zumindest
in
Bechtsbüttel unbestritten auch dem Besonderen Realverband
gehören.
Die Wege und Gewässer im Auseinandersetzungsgebiet
gehören dem Allgemeinen Realverband, soweit sie nicht im
Eigentum
der politischen Gemeinde sind.
Der Zimmerplatz (heute:
,,Dreieck“ im Dorf — Flurstücke 141/6 und 221/12) kann laut
Rezess von jedem einzelnen Einwohner benutzt werden und gehört
demnach nicht dem Besonderen, sondern eindeutig dem Allgemeinen
Realverband.
Die Sandgruben (heute: Bolzplatz, Friedhof,
Kapellengrundstück — Flurstück 95/8) dienen laut Rezess
hauptsächlich zur Wegeverbesserung. Es hängt von der Gemeinde
ab,
ob sie einzelnen ihrer Mitglieder gestatten will, zu ihren
Privatzwecken Erde daraus zu entnehmen. Soweit bekannt ist,
durfte
sich jeder Einwohner ,,bedienen“.
Aber allein schon die hauptsächliche Nutzung zur Wegeverbesserung - die Nutzung der Wege ist der Allgemeinheit gestattet - steht dem §5 RealverbandsG entgegen, so dass dieses Grundstück auch nicht dem Besonderen, sondern dem Allgemeinen Realverband gehört.
Zimmerplatz und Sandgrube sind nicht Wald, Weide oder Ackerland, so dass schon deswegen §5 RealverbandsG fraglich ist. Da es so wohl nicht möglich ist, die Grundstücke Zimmerplatz und Sandgrube in das Eigentum des Besonderen Realverbandes zu bringen, wird versucht mit Hilfe des §900BGB (Buchersitzung) es doch noch zu schaffen.
Die Grundbucheintragungen
stammen meines Wissens aus den 30er Jahren oder sind noch
älter.
Keineswegs hat es eine Eintragung in den 70er Jahren
oder später gegeben.
Im Grundbuch ist damit die Realgemeinde
Bechtsbüttel nach dem Gesetz, betreffend die Verfassung der
Realgemeinden in der Provinz Hannover, vom 5. Juni 1888 als
Eigentümer eingetragen.
Diese Realgemeinde gibt es aufgrund des
Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 aber gar nicht mehr.
Nur
allein wegen Namensgleichheit — der Besondere Realverband
Bechtsbüttel heißt auch Realgemeinde Bechtsbüttel — kann sich
niemand auf eine Eigentumseintragung im Grundbuch berufen.
Der
Besondere Realverband Bechtsbüttel hat sich zur Regelung seiner
Verhältnisse im Jahr 1972 eine Satzung gegeben, die am 21. März
1973 vom Landkreis genehmigt wurde. Vor diesem Zeitpunkt konnte diese
Realgemeinde gar nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
werden.
Da der Besondere Realverband Bechtsbüttel bzw. die
Realgemeinde Bechtsbüttel nach dem Realverbandsgesetz vom 4.
November 1969 gar nicht als Eigentümer dieser Grundstücke im
Grundbuch eingetragen ist, kann er bzw. sie sich nicht auf §900 BGB
berufen und auf diese Weise Eigentum erwerben.
§900 Abs.1 Satz
1 BGB lautet: „Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch
eingetragen ist, ..., erwirbt das Eigentum, wenn...“
Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen, aber nicht
mehr existierenden Realgemeinde sind - wie oben ausgeführt - zwei
Realverbände. Diese sind beide bisher nicht im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen.
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