Allgemeiner Realverband Bechtsbüttel

Wer ist der Allgemeine Realverband
Was ist der Allgemeine Realverband
Versammlung am 7.01.2006
Stimmrechtanteil

Jahreshauptversammlung des Allgemeinen Realverbands am 14.03.2012  20 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus

Von den anwesenden Stimmberechtigten (Bechtsbütteler Grundbesitzern) wurde für weitere 6 Jahre ein Vorstand gewählt: Heinrich Möllenhoff zum 1. Vorsitzenden, Henning Harke zum 2. Vorsitzenden, außerdem Stellvertreter des 2. Vors. Jürgen Cordes, Schriftführer Ulrich Behrens und dessen Stellvertreter Dr. Gerhard Riedel (Rechnungsführer Hans-Martin Burmeister).

Jahreshauptversammlung des Allgemeinen Realverbands am 13.04.2011  20 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus
Das Protokoll liegt zur Einsicht bei Schriftführer Ulrich Behrends, Thuner Weg 7a aus. Um telefonische Terminabsprache wird gebeten.

Jahreshauptversammlung des Allgemeinen Realverbands am 05.03.2010  20 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus

Jahreshauptversammlung des Allgemeinen Realverbands am 26.03.2009  20 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus

8.6.09 Öffentlicher Aushang der Gemeinde: Flurstücke 224, 227/2/3/5/6, 233/2/3/4, 266/226, 413/229 sind noch nicht im Grundbuch eingetragen, sollen eingetragen werden auf Allgemeinen Realverband.

 
 

Jahreshauptversammlung des Allgemeinen Realverbands am 26.03.2008 20 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus

 Am 16.1.2008 ist ein Mitgliederverzeichnis erstellt worden, demnach hat Bechtsbüttel auf 283 ha Fläche insgesamt 206 Mitglieder des Realverbands.

Am 27.3.08 wird durch Aushang im Kasten der Meinde öffentlich bekannt gegeben : Die Liste liegt 14 Tage zur Einsicht bei Schriftführer Ulrich Behrends, Thuner Weg 7a aus. Um telefonische Terminabsprache wird gebeten, die Rufnummer ist im Aushang vermerkt. In der Liste sind die Grundbesitzer, die Flurstückgröße und das errechnete Stimmrecht erfaßt. Für eine durchschnittliche Grundstücksgröße liegt der Stimmanteil bei 0,02% . Nun ist Gelegenheit, Einwände oder Korrekturen vorzubringen. Die Unterhaltungskosten der Wege und Gewässer werden anteilig auf Bechtsbütteler Grundbesitzer umgelegt.
 
 
 
 

Am 07.11.2006 19 Uhr fand die erste Sitzung des allgemeinen Realverbands im DGH statt, zu dem 188 Grundbesitzer Bechtsbüttels durch Aushang im Kasten am alten Feuerwehrgerätehaus geladen waren.
Da der allgemeinen Realverband keinen handlungsfähigen Vorstand besaß, führte bisher die Gemeinde Meine die Vorstandsgeschäfte, vertreten durch den amtierenden Bürgermeister Reinemann, der mit seinem Vertreter, einem Juristen und Schriftführer hier im DGH erschien, um die Geschäfte einem neu zu wählenden Vorstand zu übergeben.
Von den anwesenden Stimmberechtigten (Bechtsbütteler Grundbesitzern) wurde ein Vorstand gewählt. Zunächst wurde ein Wahlleiter bestimmt (Uwe Jordan), dann in offener Abstimmung Heinrich Möllenhoff zum 1. Vorsitzenden, Henning Harke zum 2. Vorsitzenden, außerdem Stellvertreter des 2. Vors. Jürgen Cordes, Schriftführer Ulrich Behrens, und dessen Stellvertreter gewählt. Ein Rechnungsführer wird später gewählt werden müssen, da sich unter den Anwesenden keiner für dieses Amt bereit fand.  Die Amtsperiode beträgt 6 Jahre.

Vor  in Kraft treten des Realverbandsgesetzes vom 4.11.1969 bestand in Bechtsbüttel  eine Interessentenschaft nach dem Gesetz vom 2.4.1887 betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Aufsicht  über diese Interessentenschaft übte das Nieders. Kulturamt Lüneburg aus.
Der Rezess der Interessentenschaft vom 7.8.1867 enthielt Festsetzungen, nach denen
1. Grundstücke der Nutzung  aller an der Auseinandersetzung Beteiligten dienten und
2. die Nutzung bestimmter Grundstücke nur einer Gruppe, meist den Eigentümern der Hofstellen, zustand.
Für die unter 2. aufgeführten Berechtigten war für die entsprechenden Grundstücke ein besonderer Realverband zu bilden. In Bechtsbüttel geschehen durch die Realgemeinde Bechtsbüttel, ein realverband  mit selbständigen Verbandsanteilen (Satzung vom 12.11.1972).
Der nach Gesetzes bestehende allgemeine Realverband (Beteiligte nach Ziffer 1.) hat sich trotz jahrelanger Forderung  keine Satzung gegeben, was dann am 19.5.1990 zur Ersatzvornahme durch den Landkreis Gifhorn führte.
Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses wurde festgestellt, dass der besondere Realverband Bechtsbüttel über Grundstücke  verfügt, die nach  den Rezeßbestimmungen dem allgemeinen Realverband zuzuordnen waren. Durch die Übernahmen der betreffenden Flurstücke in das Vermögensverzeichnis dieses Verbandes wurden die Eigentumsverhältnisse den rechtlichen Vorgaben angepsst. (Möhle,  LK Gifhorn, 11.4.2004)
 

Zum Vermögen des Realverbands gehören die Flurstücke
141/60, 221/12 der dreieckige Platz in der Dorfmitte
95/8 Bolzplatz und Friedhof
223
224
227/1, /2, /6
266/226
228
413/229
315/233 Beberbach

§3 (1) Ein Verbandsanteil steht den jeweiligen Eigentümer aller Grundstücke im Gebiet...zu.
§11 (1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung  sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte und jeder volljährige Abkömmling  eines Mitglieds gelten als bevollmächtigt, solange das Mitglied dem Realverband gegenüber keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben hat.

Besonderer Realverband Bechtsbüttel
nennt sich auch: Realgemeinde

Hier sind Henning Harke, Friedrich Helms, Uwe Jordan, Heinrich Möllenhoff und die Gemeinde Meine zusammengeschlossen. Die Abgrenzung zum Allgemeinen Realverband ist immer wieder mit Schwierigkeiten verbunden. Vorsitzender war zunächst Friedrich Helms, zweiter Vorsitzender Henning Harke, Kassenwart Heinrich Möllenhoff. Schriftführer Ulrich Behrend
 
 
Abgrenzung des Allgemeinen Realverband Bechtsbüttel gegen den Besonderen Realverband Bechtbüttel (früher: Realgemeinde):

Die Realverbände in Bechtsbüttel
In Bechtsbüttel gab es eine Realgemeinde nach dem Gesetz, betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover, vom 5. Juni 1888.

Mit dem Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (RealverbandsG) trat dieses Gesetz außer Kraft.
Die Realgemeinde musste sich eine Satzung nach dem Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 geben, damit das Eigentum an den Grundstücken dann auf diese neue Realgemeinde übergehen konnte. Wurde keine Satzung aufgestellt, ging das Eigentum an die politische Gemeinde über.

In beiden Fällen war durch Gesetz die Vorgänger-Realgemeinde aufgelöst.
Nach §5 Abs.1 Satz 1 RealverbandsG ist insoweit ein besonderer Realverband zu bilden, wenn bei einer Auseinandersetzung Wald, Weide oder Ackerland im Rezess als gemeinschaftliche Angelegenheit ausgewiesen worden ist und die Nutzung nach dem Rezess oder dem örtlichen Herkommen ausschließlich oder in der Hauptsache den Eigentümern bestimmter Haus- oder Hofstellen (Reihestellen) zusteht.
Für Bechtsbüttel ist der Plan & Rezess über die Spezialteilung und Verkoppelung der Feldmark Bechtsbüttel vom August 1865 maßgebend.
Da dieser Rezess auch Grundstücke beinhaltet, auf die §5 RealverbandsG zutrifft, musste neben dem Allgemeinen Realverband auch ein Besonderer Realverband gebildet werden.
Die ehemalige Realgemeinde Bechtsbüttel, als nicht mehr existierender Rechtsvorgänger,
hat aufgrund des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 zwei Rechtsnachfolger:
den Allgemeinen Realverband Bechtsbüttel und
den Besonderen Realverband Bechtsbüttel, dessen Name laut Satzung Realgemeinde
Bechtsbüttel ist.

Nur nach §5 RealverbandsG in Verbindung mit dem Rezess entscheidet sich, welche
Grundstücke dem Besonderen Realverband gehören.
Alle übrigen Grundstücke gehören dem Allgemeinen Realverband.

Vollig unstrittig gehört demnach die Schweineweide, bestehend aus Am Hirtenhause (heute: Fläche Dorfgemeinschaftshaus, Spielplatz und Jugendclub) und Am großen Teiche (heute: Teil der Teichwiesen) dem Besonderen Realverband.
Die Flachsrotte-Gruben (heute: Ackerland Im Moor) und die Lehmgrube (heute: Weide, Wald) waren weder Wald noch Weide oder Ackerland im engeren Sinn, die Nutzung steht jedoch nur bestimmten Eigentümern zu, so dass diese Grundstücke zumindest in Bechtsbüttel unbestritten auch dem Besonderen Realverband gehören.
Die Wege und Gewässer im Auseinandersetzungsgebiet gehören dem Allgemeinen Realverband, soweit sie nicht im Eigentum der politischen Gemeinde sind.

Der Zimmerplatz (heute: ,,Dreieck“ im Dorf — Flurstücke 141/6 und 221/12) kann laut Rezess von jedem einzelnen Einwohner benutzt werden und gehört demnach nicht dem Besonderen, sondern eindeutig dem Allgemeinen Realverband.
Die Sandgruben (heute: Bolzplatz, Friedhof, Kapellengrundstück — Flurstück 95/8) dienen laut Rezess hauptsächlich zur Wegeverbesserung. Es hängt von der Gemeinde ab, ob sie einzelnen ihrer Mitglieder gestatten will, zu ihren Privatzwecken Erde daraus zu entnehmen. Soweit bekannt ist, durfte sich jeder Einwohner ,,bedienen“.

Aber allein schon die hauptsächliche Nutzung zur Wegeverbesserung - die Nutzung der Wege ist der Allgemeinheit gestattet - steht dem §5 RealverbandsG entgegen, so dass dieses Grundstück auch nicht dem Besonderen, sondern dem Allgemeinen Realverband gehört.
Zimmerplatz und Sandgrube sind nicht Wald, Weide oder Ackerland, so dass schon deswegen §5 RealverbandsG fraglich ist.
Da es so wohl nicht möglich ist, die Grundstücke Zimmerplatz und Sandgrube in das Eigentum des Besonderen Realverbandes zu bringen, wird versucht mit Hilfe des §900BGB (Buchersitzung) es doch noch zu schaffen.

Die Grundbucheintragungen stammen meines Wissens aus den 30er Jahren oder sind noch älter.
Keineswegs hat es eine Eintragung in den 70er Jahren oder später gegeben.
Im Grundbuch ist damit die Realgemeinde Bechtsbüttel nach dem Gesetz, betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover, vom 5. Juni 1888 als Eigentümer eingetragen.
Diese Realgemeinde gibt es aufgrund des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 aber gar nicht mehr.
Nur allein wegen Namensgleichheit — der Besondere Realverband Bechtsbüttel heißt auch Realgemeinde Bechtsbüttel — kann sich niemand auf eine Eigentumseintragung im Grundbuch berufen.
Der Besondere Realverband Bechtsbüttel hat sich zur Regelung seiner Verhältnisse im Jahr 1972 eine Satzung gegeben, die am 21. März 1973 vom Landkreis genehmigt wurde. Vor diesem Zeitpunkt konnte diese Realgemeinde gar nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.
Da der Besondere Realverband Bechtsbüttel bzw. die Realgemeinde Bechtsbüttel nach dem Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 gar nicht als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, kann er bzw. sie sich nicht auf §900 BGB berufen und auf diese Weise Eigentum erwerben.
§900 Abs.1 Satz 1 BGB lautet: „Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ..., erwirbt das Eigentum, wenn...“
Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen, aber nicht mehr existierenden Realgemeinde sind - wie oben ausgeführt - zwei Realverbände. Diese sind beide bisher nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.


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